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Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen (nachstehend AVL genannt)

 

1.      Diese Bedingungen gelten, soweit die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben. Anders lautende Vereinbarungen als in den AVL genannt, bedürfen der schriftlichen Formulierung.

 

2.      Lieferung

Für den Umfang der Lieferung sind die beidseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.

 

3.      Verpackungen

Transportverpackungen werden von uns nur als Mehrwegverpackungen zurückgenommen, wenn sich diese im einwandfreien und unbeschädigten Zustand befinden.

 

4.      Angebote

Angebote sind nur verbindlich, wenn der Lieferer sie schriftlich erteilt. Die Bindefrist beträgt 6 Wochen ab Angebotsdatum.

 

5.      Zeichnungen / Unterlagen / technische Dokumentationen

An etwaigen Zeichnungen oder sonstigen technischen Unterlagen und Dokumentationen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte vor. Derartige Unterlagen dürfen Dritten nicht oder nur mit Zustimmung des Lieferers zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, falls der Lieferer dies verlangt.

 

6.      Gefahrenübergang

Der Gefahrenübergang erfolgt bei inländischen Bestellern zum Zeitpunkt der Anlieferung, bei ausländischen Bestellern zum Zeitpunkt der Lieferung FOB.

 

7.      Preise

Die Preise für alle Lieferungen gelten zuzüglich Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung und Frachtkosten bei inländischen Bestellern, bei ausländischen Bestellern ausschließlich Mehrwertsteuer. Der Lieferer hat die Wahl der Versandart und der Verkehrswege, er ist gehalten, insoweit die wohlverstandenen Interessen des Bestellers zu beachten. Die Berechnung der Preise erfolgt auf Grund der am Tage der Auftragserteilung vereinbarten und bestätigten Preise. Die Mehrwertsteuer wird jeweils gesondert ausgewiesen. Bei Aufträgen unter 50,00 € erfolgt ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 10%.

 

8.      Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, unbeschadet des Rechts der Mängelrüge. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtkräftig festgestellt worden sind. Skontogewährungen werden nach jeweiliger vorheriger Absprache vereinbart und sind schriftlich niederzulegen. Skonto wird nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo des Lieferers im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist. Zieht der Besteller über den vereinbarten Zeitpunkt der Zahlung Skonto, ist der Lieferer berechtigt die sofortige Nachzahlung zu fordern. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, 1,5 % pro Monat ab dem Fälligkeitstermin zu berechnen. Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn durch Nachauftraggeber oder Kunden des Bestellers keine oder nur teilweise Zahlungen erfolgt sind.

 

9.      Lieferfrist

Es gelten die vom Lieferer genannten Fristen unter üblichen Vorbehalt, sie gelten ab Bestellung, sowie bei ausländischen Bestellern ab Eröffnung des Akkreditivs sowie Vorliegen der gegebenenfalls erforderlichen Importlizenzen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vorgesehenen Frist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 

10.     Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegen den Besteller. Vor diesem Zeitpunkt ist weder Verpfändung noch Sicherungsübereignung zulässig. Die Weiterveräußerung wird lediglich Wiederverkäufern im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges gestattet. Etwaige Kosten von Eigentumsintervention durch den Lieferer, trägt der Besteller. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Lieferers aus dem Geschäftsverhältnis an diesen abgetreten.

 

11.     Mängelhaftung

Für Mängel, zu den auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:

 

a.      Alle Lieferungen oder Teile hiervon sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung und Gefahrenübergang eingetreten sind.

 

b.      Die Feststellung solcher Mängel ist unverzüglich beim Lieferer zu melden. Auch bei Vorliegen von Mängeln kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wurde, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht.

 

c.      Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer eine angemessene Zeit zur Beseitigung des Mangels oder zur Neulieferung einzuräumen. Verweigert er diese, ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Lässt der Lieferer eine ihm angemessene Frist zu Mängelbehebung  verstreichen oder die Mängelbehebung verweigern, so kann der Besteller Minderungs- und Wandlungsrecht geltend machen. Letzteres sofern eine Einigung über die Minderung zwischen Besteller und Lieferer nicht zustande kommt.

 

d.      Das Recht des Bestellers, Mängelansprüche geltend zumachen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten.

 

e.      Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlender oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder sonstiger unsachgemäßer Behandlung entstehen.

 

f.      Für jegliche Schäden an den von uns gelieferten Systemen, die auf Grund unsachgemäßer Behandlung und Installation, einschließlich Druckschlägen in den wasserführenden Systemen zurückzuführen sind, wird keinerlei Haftung und Gewährleistung übernommen.

 

g.      Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Schadensersatz, der nicht am Liefergegenstand selbst entstanden ist. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften der Lieferer zwingend haftet.

 

12.     Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Firmensitz des Lieferers. Gerichtsstand ist Sondershausen.

 

13.     Nebenabreden

Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

 

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